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Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2022/2023 - Steuerrecht Unternehmer
Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2022/2023 - Steuerrecht Unternehmer
Liebe Mandanten,
auch zu diesem Jahreswechsel wird sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges tun. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!
In diesem Beitrag beleuchten wir die Neuerungen im Bereich Steuerrecht und Unternehmer.
Ihr Team von Braun-Daniels & Daniels
- Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Aufgrund von EU-Vorgaben wurden verschiedene Verbrauchsteuergesetze geändert.
So wird mit dem Gesetz die EU-Systemrichtlinie sowie die EU-Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt. Die Systemrichtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Wesentliche Neuerungen der Systemrichtlinie sind Regelungen zur Abwicklung von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Excise Movement and Control System - EMCS). Bislang finden solche Beförderungen auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform statt.
Die Alkoholstrukturrichtlinie wiederum regelt die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Die Überarbeitung der Alkoholstrukturrichtlinie macht laut Bundesregierung geringfügige Anpassungen im Biersteuergesetz erforderlich.
Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken.
Zu den Maßnahmen gehört u. a., dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, wenn das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde.
- Beschleunigung von Außenprüfungen und neue bzw. erweiterte Mitwirkungspflichten
Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund soll dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen stehen. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen. Durch die neuen Mitwirkungspflichten soll zudem gewährleistet werden, dass dem verfassungsrechtlichen Verifikationsgebot weiter Rechnung getragen wird.
Das ändert sich ab 1.1.2023
Insbesondere mit den folgenden Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen modernisiert werden:
- Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen,
- zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO),
- Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO),
- Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt,
- Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO),
- Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO),
- Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO).
- Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO)
Ablaufhemmung
Mit der Neufassung von § 171 Abs. 4 AO soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden.
Nach § 171 Abs, 4 Satz 1 AO wird das Ende der Festsetzungsfrist wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Umfang der Ablaufhemmung erstreckt sich dabei wie unverändert auf alle von der jeweiligen Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 3 Monate verstrichen sind.
Satz 2 entspricht dem bislang geltenden Recht. Danach gilt die Ablaufhemmung, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.
Satz 3 regelt eine neue zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung. Diese beträgt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung markiert den Beginn der Berechnung des 5-Jahreszeitraums.
Die Begrenzung der Ablaufhemmung gilt nach Satz 4 nicht in den Fällen, in denen auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder unterbrochen wird. Der Antrag muss dabei maßgeblich für die Verschiebung oder die Unterbrechung sein. Verschiebungs- oder Verlängerungsgründe, die in der Sphäre der Finanzbehörde liegen, können keine Verlängerung der Frist nach Satz 3 bewirken. Die neu vorgesehene Begrenzung der Ablaufhemmung in Satz 3 gilt nach Satz 5 nicht, wenn die Finanzbehörde zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nimmt. Dem Steuerpflichtigen ist nach Satz 6 mitzuteilen, für welche Sachverhalte Amtshilfe in Anspruch genommen wurde. Die Begrenzung der Ablaufhemmung gilt auch nicht bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Satz 7).
Die neuen Regeln zur Begrenzung der Ablaufhemmung gelten erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.
Bindender Teilabschluss (§ 180 Abs. 1a AO)
- 180 AO enthält eine Aufzählung von Fällen, in denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind. Durch die mit Abs. 1a neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, sollen Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Bei abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten sollen die abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen bereits vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden können.
Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht im Ermessen der Finanzbehörde. Beantragt der Steuerpflichtige den Erlass eines Teilabschlussbescheids, reduziert sich dieses Ermessen allerdings dahingehend, dass ein Teilabschlussbescheid ergehen soll, wenn der Steuerpflichtige daran ein erhebliches Interesse hat und er dies glaubhaft macht.
Die Regelungen zu den Teilabschlussbescheiden ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)
- 90 AO enthält allgemeine Regelungen über Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift wird vor allem zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert. Abs. 3 Satz 5 bis 11 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen." Damit ist klar, dass der Satz sich auf alle in Abs. 3 erwähnten Aufzeichnungen und nicht nur auf solche über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bezieht.
Der neue Abs. 4 regelt einheitlich die Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen nach Abs. 3. Nach Abs. 4 bedarf es im Falle einer Außenprüfung keines gesonderten Verlangens zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation mehr. Die Dokumentationen können – wie bisher – auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z. B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens. Der Beschleunigung der Außenprüfung soll auch die nun einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen dienen.
Die Neuregelung der Mitwirkungspflichten erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
Neues Sanktionssystem bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)
Der neue § 200a AO enthält Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung.
Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung auch bei einer Verkürzung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO (neu) sicherzustellen, soll in Abs. 1 des neuen § 200a AO ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsakts mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung eingeführt werden. Gegenstand des qualifizierten Mitwirkungsverlangens sind die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Die Frist zur Erfüllung beträgt grundsätzlich 1 Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens an den Steuerpflichtigen.
Zur Sicherung der pünktlichen Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll bei dessen nicht rechtzeitiger und nicht oder nicht vollständiger Erfüllung nach Abs. 2 ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen sein. Es beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 100 Kalendertage, 100 EUR. Es kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden.
Eine weitere mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverzögerung ist nach Abs. 3 ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld. Dieser steht anders als das Mitwirkungsverzögerungsgeld im Ermessen der Finanzbehörde, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach Abs. 4 soll eine längere Festsetzungsfrist als nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO gelten, wenn eine Mitwirkungsverzögerung vorliegt und ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Die Frist verlängert sich dann um die Dauer des Mitwirkungsverzögerung, mindestens jedoch um 1 Jahr.
Die Regelungen zum neuen Sanktionssystem sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 bis 5 AO)
- 197 AO regelt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Nach dem neuen Abs. 3 soll die Finanzbehörde bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann nach Abs. 4 insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.
Die Prüfungsanordnung soll nach Abs. 5 in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der aufgrund der Steuererklärung erlassene Steuerbescheid durch Bekanntgabe wirksam geworden ist.
Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO)
Die Finanzbehörde soll mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren können, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen können. Werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.
Die Regelungen zur Vereinbarung von Zwischengesprächen sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
Elektronische Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO)
Durch § 87a Abs. 1a AO wird die Möglichkeit geschaffen, Verhandlungen und Besprechungen auch elektronisch durchzuführen, beispielsweise durch Videokonferenzen. Eine Schlussbesprechung soll mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf diese Weise oder auch fernmündlich durchgeführt werden können (§ 201 Abs. 1 AO).
Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Verlagerung der Buchführung (§ 146 Abs. 2a und 2b AO)
Mit Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO wird die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung verteilt auf mehrere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten erweitert.
Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
- Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch im Jahr 2023
Der Bundesrat hat am 7.10.2022 dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zugestimmt. Geregelt ist darin auch, dass Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Hintergrund
Durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für solche Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht wurden, von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Maßnahme sollte den besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Später wurde diese Regelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz befristet bis zum 31.12.2022 verlängert.
Das ändert sich ab 1.1.2023
Durch den Finanzausschuss im Bundestag ist die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hinzugekommen. Danach unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Hinweis
Durch die erneute Verlängerung sollen auch weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
- Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber (DAC 7)
In Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden.
Das ändert sich ab 1.1.2023
Die Meldeverpflichtung wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden.
Hierzu soll ein neues Stammgesetz "Plattformen-Steuertransparenzgesetz" (PstTG) geschaffen werden, das der Umsetzung des Art. 8ac sowie des Anhangs V der Amtshilferichtlinie dient.
Das Stammgesetz umfasst
- allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften beinhalten (Abschn. 1, §§ 1 bis 11),
- Regelungen über die Meldepflichten für Plattformbetreiber (Abschn. 2, §§ 12 bis 14),
- Regelungen über die dabei anzuwendenden Sorgfaltspflichten (Abschn. 3, §§ 15 bis 20),
- Bestimmungen über sonstige von den Plattformbetreibern zu beachtende Pflichten (Abschn. 4, §§ 21 bis 23),
- Bußgeldvorschriften,
- Regelungen über weitere Sanktionsmaßnahmen, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschn. 5, §§ 24 bis 26) und
- Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschn. 6, §§ 27 bis 28).
Die Regelung in einem Stammgesetz bietet nach Ansicht des BMF die Möglichkeit, die Meldepflichten und den automatischen Informationsaustausch bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt auf Drittstaaten auszudehnen, wie dies insbesondere die OECD-Melderegeln erlauben.
Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2023 in Kraft treten.
- Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs
Der automatische Informationsaustausch soll durch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz verbessert werden.
Das ändert sich ab 1.1.2023
Bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sollen weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst werden. Dadurch sollen die Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Hierzu werden folgende Maßnahmen zur Änderung des EU-Amtshilfegesetzes getroffen:
- Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe leisten (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes),
- Beschleunigung von Verfahren der Amtshilfe,
- effizientere Nutzung ausgetauschter Informationen,
- Stärkung des Schutzes der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen und ihrer Daten.
Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2023 in Kraft treten.
- Zahlungsverjährung, Steuergeheimnis und andere wichtige Änderungen der Abgaben-ordnung
Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen der Abgabenordnung, so u. a. beim Steuergeheimnis, bei der öffentlichen Zustellung und bei der Zahlungsverjährung.
Steuergeheimnis (§ 31a Abs. 1 Satz 2 AO)
Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.
Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.
Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Öffentliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO)
Es soll klargestellt werden, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.
Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen (§ 139b AO)
Es soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.
Dies gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung.
Zahlungsverjährung (§§ 229, 230 AO)
Es soll eindeutig bestimmt werden, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher "Haftungsbescheid wirksam geworden ist") beginnen. Die Verjährung soll dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen.
Die Zahlungsverjährung soll zukünftig gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.
Dies gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
- Zusammenfassende Meldung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren und andere wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer
Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz, so u. a. bei der zusammenfassenden Meldung, Steuervergütung bei Hilfsleistungen, Fahrzeugeinzelbesteuerung und beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG)
Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.
Steuervergütung bei Hilfsleistungen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 EStG)
Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein.
Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)
Dem Fahrzeugerwerber soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs 9 Satz 3 UStG)
Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.
Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert.
Dies gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)
Um Unionsrecht umzusetzen, sollen mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.
Dies soll ab 1.1.2024 gelten.
Steuerbegünstigte Körperschaften (§ 23a Abs. 2 UStG)
Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG soll von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben werden.