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BDD Steuerupdate: Widerruf einer Schenkung
BDD Steuerupdate: Widerruf einer Schenkung
Widerruf einer Schenkung
Gesetzliche vs vertragliche Rückforderungsgründe
Es gibt viele Gründe, Vermögenswerte wie Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Geld zu Lebzeiten unentgeltlich an Angehörige oder sonstige Personen zu übertragen. Nachfolgend möchten wir Anmerkungen und Hinweise geben, wann der Widerruf bzw. die Rückforderung einer Vermögensübertragung sinnvoll ist, wie das rechtlich funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
1. Grober Undank des Beschenkten
Das wohl wichtigste gesetzliche Rückforderungsrecht, das gleichzeitig das größte Konfliktpotential birgt, ist der sogenannte grobe Undank. Gemäß § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Der BGH fordert dafür eine sich subjektiv offenbarende „tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung“, welche vorsätzlich und moralisch vorwerfbar sein muss.
Beispiele
Für die Schwere der Verfehlung müssen stets alle Umstände gewürdigt werden. In der Praxis war das Widerrufsrecht wegen groben Undanks unter anderem bereits bei folgenden Sachverhalten einschlägig:
- Bedrohung des Lebens oder körperliche Misshandlung des Schenkers
- Schwere Beleidigungen
- Grundlose Strafanzeige bzw.
- Grundloser Antrag auf Bestellung eines Betreuers
- Ehewidriges Verhalten (z.B. Untreue) nur soweit besondere Umstände vorliegen.
2. Verarmung und Notbedarf des Schenkers
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht den Schenkern zu, die nach dem Vollzug der Schenkung außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten und ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nachzukommen (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers, § 528 BGB). Der Beschenkte kann die Rückgabe des Geschenks dadurch abwenden, dass er dem Schenker die notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Dieses Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers machen sich immer häufiger auch die Sozialhilfeträger zu eigen. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe ermöglicht das Sozialrecht eine entsprechende Überleitung des Anspruchs.
Gemäß § 529 Absatz 1 BGB ist der Rückforderungsanspruch aber ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind.
3. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Rückforderung wegen Zweckverfehlung
Soweit weder einer der genannten gesetzlichen Rückforderungsgründe noch ein vertragliches Rückforderungsrecht vorliegt, spielt in der Praxis der sogenannte „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ( „Störung der Geschäftsgrundlage“) eine große Rolle. Unter Geschäftsgrundlage versteht der BGH die beim Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen von Schenker und Beschenktem, die jedoch nicht Vertragsinhalt geworden sind. Die Parteien haben sich umgangssprachlich geirrt.
Als weitere Anspruchsgrundlage kommt eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung in Betracht. Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ist derjenige, der von einem anderen ein Geschenk, dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn der mit der Schenkung bezweckte Erfolg nicht eintritt. Voraussetzung ist dann eine Zweckvereinbarung.
4. Rückforderung einer Schenkung an Schwiegerkinder
Nicht selten kommt es vor, dass Eltern nicht nur ihren Kindern Vermögen übertragen, sondern auch deren Partnern. Derartige Schenkungen erfolgen oft ohne Schenkungsvertrag durch Überweisung auf das gemeinsame Konto von Kind und Schwiegerkind (zB für die Unterstützung bei einem Immobilienerwerb). Kommt es zur Trennung oder Scheidung, möchten die Schwiegereltern die Schenkung rückgängig machen. Und tatsächlich hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich einen Weg eröffnet, die Schenkung an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter zu widerrufen, wenn die Beteiligten bei der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind die Zweckvorstellung der Schwiegereltern kennt.
Der BGH hat klargestellt, dass das auch dann gilt, wenn Kind und Schwiegerkind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Zuvor war der Widerruf solcher Schenkungen nämlich abhängig von güterrechtlichen Erwägungen. Ob eine vollständige oder nur teilweise Rückforderung des geschenkten Vermögens in Betracht kommt, häng davon ab, inwieweit das eigene Kind ebenfalls in den Genuss der Schenkung gekommen ist, also ob es zum Beispiel längere Zeit ebenfalls in der geschenkten Immobilie gewohnt hat.
5. Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag
Der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können, ist der Vorbehalt eines Rückforderungsrechts im Schenkungsvertrag. Grundsätzlich kann sogar ein jederzeitiges Rückforderungsrecht – unabhängig vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – vereinbart werden. Dies kann bei der Übertragung von Betriebsvermögen jedoch negative Folgen für die schenkungsteuerliche Behandlung haben.
In der Praxis enthalten die meisten Schenkungsverträge einen Katalog von Rückforderungsgründen, bei deren Vorliegen der Schenker die Widerrufskarte spielen. Im Schenkungsvertrag ist geregelt, dass der Beschenkte bzw. seine Rechtsnachfolger (Erben) verpflichtet sind, das geschenkte Vermögen zurück an den Schenker zu übertragen, wenn dieser das wünscht und ein vertraglicher Rückforderungsgrund vorliegt.
6. Achtung Schenkungsteuer – so bleibt die Rückgängigmachung der Schenkung steuerneutral
Wie bei der Schenkung selbst, sind auch bei der Rückgängigmachung der Schenkung steuerliche Belastungen zu beachten. Wird Vermögen vom Beschenkten zurück auf den Schenker übertragen, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass diese Übertragung schenkungsteuerpflichtig ist. Grds. erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsanspruchs herausgegeben werden musste. Das bedeutet, dass bei einer willkürlichen Rückübertragung der Schenkung eine Schenkungsteuerlast möglich ist, bei der Rückgängigmachung aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts jedoch nicht.
Bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen sollte daher stets auf die passenden Formulierungen für den Widerruf der Schenkung geachtet werden, so dass im Fall der Fälle § 29 ErbStG Anwendung findet.
7. Die 10-Jahresfrist für die Rückforderung und Verjährung der Widerrufsmöglichkeit
Der gesetzliche Anspruch auf Herausgabe des geschenkten Gegenstandes ist gemäß § 529 Absatz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre vergangen sind.
Die 10-Jahres-Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung. Wird eine Immobilie verschenkt, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.Juli 2011, X ZR 140/10) bereits dann der Fall, wenn der Beschenkte auf der Basis eines formgerechten Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat.
Für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gilt die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schenker von den Umständen erfährt, die ihn zum Widerruf berechtigen. Das gilt auch, wenn der Schenker diese Umstände hätte können müssen, aber grob fahrlässig nicht erlangt hat.
Im Einzelfall empfehlen wir immer eine detaillierte Prüfung aus steuerlicher und rechtlicher Sicht.
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Ihr Team von Braun-Daniels & Daniels