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BDD Steuerupdate: Januar 2023 - GMBH Infos
BDD Steuerupdate: Januar 2023 - GMBH Infos
Liebe Mandanten,
nachfolgend haben wir wieder aktuelle Informationen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zurück.
Ihr Team von Braun-Daniels & Daniels
GmbH: Haftung trotz Entlastung eines Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.
Hintergrund
Der ehemaligen Fremdgeschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Caravan zum eigenen Gebrauch angeschafft und Reparaturen durchführen lassen. Die Gesellschaft nahm den Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch
Entscheidung
Es lag eine Pflichtverletzung vor – denn der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Anschaffung des Caravans stünde.
Der erforderliche Gesellschafterbeschluss für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer lag vor. Der Beschluss war zwar nicht hinreichend bestimmt – er muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch bestimmbar beschreiben und identifizierbar benennen und so eindeutig den Willen der Gesellschafterversammlung erkennen lassen, bestimmte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Der Geschäftsführer hatte die fehlende Bestimmtheit aber nicht gerügt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beschluss auch noch während des Rechtsstreits hätte nachgeholt werden können. Mangels Rüge durch den beklagten Geschäftsführer musste das OLG die mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.
Es greift auch kein Haftungsausschluss zugunsten des Geschäftsführers ein. Denn der Geschäftsführer ist mit seiner Behauptung, die Anschaffung und Reparaturen des Caravans seien mit den Gesellschaftern abgestimmt gewesen, beweispflichtig geblieben. Auch die Entlastung, die ihm für den entsprechenden Zeitraum erteilt wurde, schließt seine Haftung nicht aus. Denn der Geschäftsführer hatte die Kosten für den Caravan mit der Bezeichnung “Bauwagen” in die der Entlastung zugrundeliegende Bilanz eingestellt. Diese Bezeichnung ist irreführend. Die Gesellschafter hatten durch die gewählte Bezeichnung keinen Anlass zur Nachfrage. Denn die Verpflichtung zur Nachfrage ist darauf zu beschränken, dass sich der Anlass zur Nachfrage eindeutig ergibt. Anlass zur Nachfrage wäre gewesen, wenn die Gesellschaft für die Gesellschafter erkennbar einen “Caravan” angeschafft hätte, da ein Caravan zur Nutzung im Baugewerbe ungeeignet und untypisch ist. Die vom Geschäftsführer gewählte Darstellung verschleierte demgegenüber die wahren Begebenheiten.
GmbH-Alleingesellschafter und die Zuordnung von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsausfällen
Zugunsten eines Alleingesellschafters gilt: Die Unabhängigkeit der Rechtsträger und die verschiedenen Vermögensmassen von GmbH und ihrem Gesellschafter – sei es auch nur eine Alleingesellschafterin – müssen bei einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden.
Hintergrund
Die Klägerin (GmbH - Muttergesellschaft) ist Alleingesellschafterin einer gemeinnützigen GmbH (Tochtergesellschaft) und Projektentwicklerin für Bildungsmaßnahmen. Sie mietete Büroräume von der Beklagten an, um dort Schulungen durchzuführen zu lassen. Die Tochtergesellschaft war von der öffentlichen Auftragsverwaltung mit der Durchführung von Schulungen beauftragt worden. Sie wiederum gab diesen Auftrag an die Klägerin (ihre Muttergesellschaft) im Rahmen einer Unterbeauftragung weiter. Der zwischen der Tochtergesellschaft und der Klägerin geschlossene Schulungsvertrag sah vor, dass die Klägerin für die Durchführung der Schulungen eine festgelegte Vergütung von der Tochtergesellschaft erhält. Darüber hinaus war auch ein außerordentliches Kündigungsrecht der Tochtergesellschaft vorgesehen, wenn Schulungsmaßnahmen in einem bestimmten Umfang über einen bestimmten Zeitraum von der Klägerin nicht erbracht werden. In diesen Fällen sah der Schulungsvertrag auch eine Vertragsstrafenklausel zu Lasten der Klägerin vor.
Mitte Oktober 2016 rügte die Tochtergesellschaft gegenüber der Klägerin den Ausfall von Schulungen. Die Klägerin reklamierte daraufhin gegenüber der Hausverwaltung der Beklagten eine zu niedrige Raumtemperatur in den Schulungsräumen und forderte diese unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. In der Folge kündigte die Tochtergesellschaft der Klägerin den Schulungsvertrag außerordentlich mit der Begründung des Ausfalls von Schulungen, weil die Räume nicht ausreichend beheizbar waren.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatz für die mangelbedingt ausgefallenen Schulungen und in der Folge unterbliebener Zahlungen ihrer Tochtergesellschaft geltend. Darüber hinaus verlangte sie Schadensersatz für die Freistellung von der Vertragsstrafe.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass es bei der Durchführung eines Gesamtvermögensvergleichs für die Berechnung des Schadensersatzes grundsätzlich auf das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter ankommt. Gesellschaft und Gesellschafter sind hierbei regelmäßig als im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung selbstständige Zuordnungssubjekte zu behandeln. Daher wäre im vorliegenden Fall nur die Vermögenslage der Klägerin maßgeblich.
Ausdrücklich verweist der Senat auf das sog. Trennungsprinzip gem. § 13 Abs. 1 und 2 GmbHG. Danach sind die Vermögensmassen der Tochtergesellschaft und der Klägerin (als deren Alleingesellschafterin) streng zu unterscheiden. Es sei damit für die Frage des Vorliegens eines Schadens der Klägerin unerheblich, ob der Tochtergesellschaft ebenfalls ein Schaden entstanden ist.
Unter bestimmten Umständen lässt der Bundesgerichtshof eine Durchbrechung des Trennungsprinzips zu: Nämlich dann, wenn ein Alleingesellschafter von einem Dritten schuldhaft geschädigt wird und der Schaden an seinem “Sondervermögen” – dem seiner Gesellschaft – eintritt. Hier kann bei der Bemessung des Schadens des Alleingesellschafters der bei der Gesellschaft entstandene Schaden als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Alleingesellschafters einbezogen werden.
Aus dieser Rechtsprechung kann aber nach Ansicht des Senats nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein Schaden des Alleingesellschafters einer GmbH ausscheide, wenn kein entsprechender Schaden im Gesellschaftsvermögen der (Tochter-) GmbH eingetreten sei.
Bei einem Schadensersatzanspruch des Mieters, der Alleingesellschafter einer GmbH ist und der auf einen Mietmangel gestützt wird, kommt es also auch dann nur auf seine Vermögenslage und nicht auf die “seiner” GmbH an, wenn der Schaden aus einem Auftragsverhältnis resultiert, bei dem die (Tochter-) GmbH Auftraggeberin und der Alleingesellschafter Auftragnehmer ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei der Tochtergesellschaft um eine gemeinnützige GmbH handelt.
Wie werden Rechtsverfolgungskosten zur Rückabwicklung einer Fonds-Beteiligung behandelt?
Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt.
Hintergrund
X hielt eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (GmbH & Co. KG). Daraus erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Weil die Beteiligung die prospektierten Mieterträge nicht erreichte, beantragte X die Rückzahlung seiner Einlage zuzüglich Agio und entgangenem Gewinn abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. In Zusammenhang damit entstanden ihm Rechtsberatungskosten (insbes. Anwaltsgebühren) von insgesamt 2.570 EUR.
Das Finanzamt lehnte im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG die Berücksichtigung als Sonderwerbungskosten des X ab. Das Finanzgericht wies die Klage im Streitpunkt ab. Da die begehrte Einlagenrückzahlung steuerlich die private Vermögensebene betreffe, seien die Beratungskosten nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Die angefallenen Rechtsberatungskosten führen bei X nicht zu (Sonder-)Werbungskosten.
Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu den erwarteten Einkünften besteht. Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige (nach dem Scheitern seiner Investition) Kosten aufwendet, um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen (“Aufgabeaufwendungen”).
Rückflüsse (die der Erwerbssphäre zuzurechnen sind) führen zu Einnahmen, soweit sie Werbungskosten ersetzen (sollen), die zuvor steuermindernd abgezogen worden sind. Sie führen dagegen zu einer Minderung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten, wenn sie maßgeblich der Vermögensebene zuzurechnen sind. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgeschäft liegt vor, wenn der maßgebende Anlass (das auslösende Moment) für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt.
Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, führt dies bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen. Die Einlageleistung ist beim Gesellschafter ein Vorgang auf der Vermögensebene. Der umgekehrte Vorgang (Erstattung der Einlage durch die Gesellschaft) berührt beim Gesellschafter ebenfalls nur die Vermögensebene und führt nicht zugleich zum Zufluss von laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und demgemäß nicht zu Werbungskosten. Zwischen der Erstattung der Einlage und bestimmten Aufwendungen der Gesellschaft besteht kein hinreichender (wirtschaftlicher) Zusammenhang.