Aktuelles
BDD Steuerupdate: Inflationsausgleichsprämie und Energiepreispauschale
BDD Steuerupdate: Inflationsausgleichsprämie und Energiepreispauschale
Liebe Mandanten,
Inflationsausgleichsprämie und Energiepreispauschale sind in aller Munde. Doch im Detail ergeben sich viele Einzelfragen. Hier möchten wir ausgewählte Fragen beantworten:
Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zurück.
Ihr Team von Braun-Daniels & Daniels
1. Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz enthält auch eine neue Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen. Das Gesetz wurde vom Bundestag am 30.9.22 beschlossen. Der Bundesrat hat diesem am 7.10.22 zugestimmt.
Danach bleiben steuerfrei …
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31.12.24 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR
§ 3 Nr. 11c EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Zudem handelt es sich um eine „echte“ Steuerfreiheit, d. h. die steuerfreie Leistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Anwendung der neuen Befreiungsregelung ist an diverse Voraussetzungen geknüpft.
Beachtenswert ist insbesondere, dass diese Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung kommt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Steuerfreiheit ist im Falle eines Entgeltverzichts auf einen Arbeitslohnanspruch oder der Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.
Eine Arbeitgeberzusatzleistung definiert sich nach § 8 Abs. 4 EStG. Danach kann von einer Zusatzleistung i. S. d. EStG selbst dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 S. 2 EStG).
2. Energiepreispauschale und Mini-Jobber
Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den VZ 2022; dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige weitere Einkünfte nach den §§ 13 (LuF), 15 (Gewerbetrieb) oder 18 (Selbstständige Einkünfte) EStG erzielt. Komplizierte Zuordnungen beim Bezug von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten werden durch die vorrangige Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vermieden.
Der Nettoeffekt aus der EPP hängt im LSt-Abzugsverfahren von der gewählten Steuerklasse ab.
Bei anderen anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt die EPP als Einnahme i. S. d. § 22 Nr. 3 (Sonstige Einkünfte) EStG für den VZ 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um 300 EUR. Die Steuerpflicht der EPP dürfte selbst dann vorliegen, wenn ansonsten steuerfreie Einkünfte bezogen werden (so z. B. auch bei ehrenamtlich tätigen Erhebungsbeauftragten im Zusammenhang mit Zensus, deren Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, § 20 Abs. 3 S. 2 ZensG 2022).
Zur Anwendung der Steuerfreiheit der EPP bei nach § 40a EStG pauschalierten Beschäftigungsverhältnissen hat nunmehr die Finanzverwaltung versteckt in den FAQ zur EPP vom 22.9.22 eine weitere Auslegungsverschärfung vorgenommen. Unter VIII. Nr. 1 heißt es:
„Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.“
Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP somit zu den sonstigen Einkünften.
Eine Steuerpflicht der EPP lt. EStG soll auch dann angenommen werden, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn Einnahmen aus einem aktiven Dienstverhältnis im Laufe des Jahres 2022 erzielt werden.
3. Energiepreispauschale und jährliche Lohnsteuer-Anmeldung
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt, sofern sie am 1.9.22 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.
Die Auszahlung der EPP erfolgte grundsätzlich im September 2022 oder im Oktober 2022. Sie kann aber zeitversetzt z. B. im Dezember 2022, sofern vorher keine Auszahlung aus technischen oder organisatorischen Gründen möglich war (FAQ EPP v. 22.9.22 unter VI. Nr. 5)
Weitere Einschränkungen enthält das EStG: Gibt ein Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab, z. B. weil er nach dem sog. Haushaltsscheckverfahren abrechnet, scheidet die Auszahlung der EPP an ansonsten begünstigte Arbeitnehmer aus.
Wird eine Lohnsteuer-Anmeldung für das Jahr abgegeben, hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er eine Auszahlung vornimmt oder nicht .
Dieses Wahlrecht steht dem Arbeitgeber selbst dann zu, wenn er seit Jahren jährlich nur eine Nullmeldung abgibt und das Finanzamt das Lohnsteuer-Signal nicht beendet hat (FAQ EPP v. 22.9.22 unter VI Nr. 2.1). Zunächst wollte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass bei derartigen Pro-Forma-Meldungen keine EPP-Auszahlungsberechtigung besteht.