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Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2022/2023 - Lohn und Gehalt
Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2022/2023 - Lohn und Gehalt
Liebe Mandanten,
auch zu diesem Jahreswechsel wird sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges tun. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!
In diesem Beitrag beleuchten wir die Neuerungen im Bereich Lohn und Gehalt.
Ihr Team von Braun-Daniels & Daniels
- Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung
Die Arbeitslohngrenze, bis zu der Arbeitnehmer von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit sind, orientiert sich künftig an Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Hintergrund
Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen, bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit.
Durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG wird die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc. gebildet worden ist, aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt.
Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der Arbeitslohngrenzen erforderlich.
Das ändert sich ab 2023
Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht berücksichtigt.
- Grundrentenzuschlag
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Änderung beim Grundrentenzuschlag vor.
Das ändert sich
Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch soll Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
- Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben
Die Midijob-Grenze wird ab 2023 erneut angehoben, und zwar auf 2.000 EUR.
Hintergrund
Seit 1.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.
Das ändert sich ab 1.1.2023
Die Obergrenze für Midijobs soll auf 2.000 EUR angehoben werden. Am 20.10.2022 hat der Bundestag das "Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs" verabschiedet, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.
Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.
- Pauschalversteuerungsoption für kurzfristige Beschäftigung
Die Grenze, bis zu der kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuert werden kann, wird angehoben.
Das ändert sich
Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.